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Lockerungen per 01.03.2021

Aktualisiert: 24. Juni 2021

Die vom Bundesrat am 24. Februar 2021 kommunizierten Lockerungen sind auch für die Hundeschulen von Bedeutung. Hier der entsprechende Auszug aus den FAQ des BLV:

Was gilt ab 1. März 2021 für Kurse und Trainings mit Hunden?

Die Informationen stützen sich auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26.

Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sind zu jedem Zeitpunkt einzuhalten (Art. 3).

Hundeschulen dürfen auf ihren Aussenplätzen Kurse bspw. zur Sozialisierung und Erziehung von Hunden (Welpensozialisierung, Junghundekurse, weitere Erziehungskurse) anbieten (Art. 6d Abs. 1 Bst. c). In Analogie zur Regelung des Sports wird dringend empfohlen, die Gruppengrösse auf maximal 15 Personen, inkl. Leitung zu beschränken.

Die Betreiber sind verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Das Schutzkonzept muss dabei auch Eingangs- und Wartezonen berücksichtigen – hier darf es zu keinem Zeitpunkt zu einer Durchmischung der Gruppen kommen.

Kann der Aussenbereich einer Hundeschule in klar abgegrenzte und ausreichend grosse Bereiche unterteilt und damit zu jedem Zeitpunkt verhindert werden, dass sich die Gruppen durchmischen, so ist es erlaubt, mehrere Gruppen gleichzeitig zu unterrichten. Dabei dürfen jedoch weder der/die Kursleitende noch einzelne Teilnehmende und ihre Hunde die Gruppen bzw. die abgetrennten Bereiche wechseln.

Weiterhin erlaubt sind Einzellektionen (Art. 6d Abs. 1 Bst. b).

Kurse, die sich an die Hundehalter/innen richten und nicht im Beisein der Hunde stattfinden, dürfen nach wie vor nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden (Art. 6d Abs. 1, z.B. Seminare, Theoriekurse).

Hallen für den Hundesport bleiben weiterhin geschlossen.

Hundesport darf auf Anlagen im Aussenbereich in Gruppen von max. 15 Personen mit Jahrgang 2000 oder älter, inkl. Leitung betrieben werden. Dabei darf kein Körperkontakt stattfinden und es müssen Masken getragen oder der Abstand jederzeit eingehalten werden. Wettkämpfe sind verboten (Art. 6e Abs. 1 Bst. b).

Für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 oder jünger besteht keine zahlenmässige Beschränkung. Bei dieser Gruppe sind auch Wettkämpfe ohne Publikum erlaubt.

Sportliche Aktivitäten mit Hunden dürfen weiterhin auch «im Freien», z.B. im Wald oder in Parks gemäss den geltenden Vorschriften stattfinden. Vorbehalten sind kantonale und kommunale Regelungen zur Nutzung dieser Gelände.

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